Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Güterverkehr Italien (steuerliche Behandlung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 170/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/06 Verkehrsteuern
Text
Artikel IArtikel römisch eins
§ 1. Der Straßenverkehrsbeitrag für Fahrzeuge mit italienischem Kennzeichen beträgt je angefangene Tonne Ladegewicht und je Fahrt im Inland abweichend von § 3 des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes den Gegenwert (Zollentrichtungskurs) von 6 000 italienische Lire. Das Ladegewicht ist der Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlichem Gesamtgewicht und Eigengewicht des Fahrzeugs. In Fällen, in denen Fahrzeuge mit italienischem Kennzeichen bei der Zollabfertigung nicht verwogen werden können, ist das in den Verzollungsunterlagen zutreffend ausgewiesene Gewicht der Ladung Bemessungsgrundlage für den Beitrag. Paragraph eins, Der Straßenverkehrsbeitrag für Fahrzeuge mit italienischem Kennzeichen beträgt je angefangene Tonne Ladegewicht und je Fahrt im Inland abweichend von Paragraph 3, des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes den Gegenwert (Zollentrichtungskurs) von 6 000 italienische Lire. Das Ladegewicht ist der Unterschiedsbetrag zwischen tatsächlichem Gesamtgewicht und Eigengewicht des Fahrzeugs. In Fällen, in denen Fahrzeuge mit italienischem Kennzeichen bei der Zollabfertigung nicht verwogen werden können, ist das in den Verzollungsunterlagen zutreffend ausgewiesene Gewicht der Ladung Bemessungsgrundlage für den Beitrag.
Dokumentnummer
NOR12050800
Alte Dokumentnummer
N3199011337J